Fachartikel · Sicherheit & Recht

Haftung bei erlebnispädagogischen Kletteraktionen

Von Dirk Nüßer · erschienen im Klassenfahrten-Magazin 1/2005

Wer haftet, wenn bei einer Kletteraktion mit der Schulklasse etwas passiert? Diese Frage verunsichert viele Lehrkräfte. Der Artikel erläutert die Rechtslage, die Richtlinien der Aufsichts- und Sorgfaltspflicht und woran Sie einen qualifizierten Anbieter erkennen.

Hinweis: Dieser Fachartikel gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstveröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

Wer haftet? Die Rechtslage

Die Frage der Haftung bei Kletteraktionen stellt sich für Lehrkräfte immer wieder und sorgt für Verunsicherung. Grundsätzlich übernehmen die Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung einer verunglückten Person.

Je nach Vertragsbedingungen nimmt die Versicherung beim Verursacher Regress, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Davon abgesehen kommen im Falle eines Unfalls straf- und zivilrechtliche Folgen hinzu. Belangt werden kann die verantwortliche Person in einem Verfahren, wenn sie ihrer Aufsichts- und Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Im Sinne der Aufsichtspflicht wird geprüft, ob die aufsichtspflichtige Person nach bestem Wissen und Gewissen alles getan hat, um dem Schaden vorzubeugen oder ihn zu verhindern.

Kann sie das nachweisen, scheidet eine Haftung aus (vgl. § 832 Abs. 1 und 2 BGB).

Richtlinien der Aufsichts- und Sorgfaltspflicht

Im Rahmen erlebnispädagogischer Veranstaltungen gelten für die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht folgende Richtlinien:

  • Die Regelungen des Dienstherrn (Schulverwaltung): Sie enthalten allgemeine Grundsätze und Verhaltensregeln.
  • Die Lehrmeinung der zuständigen Fachverbände: Die Alpenvereine, die European Ropes Course Association (ERCA, Verband der Hochseilgartenbauer und -betreiber) und der Berufsverband Erlebnispädagogik geben Richtlinien für die Durchführung von Seilaktionen heraus. An diesen Richtlinien hat sich jede Person zu orientieren, die solche Aktionen durchführen will.
  • Publikationen der Fachliteratur: Die allgemeine Lehrmeinung findet sich in der Literatur wieder und ist zu berücksichtigen.
  • Fähigkeiten der Aufsicht: Die Leitung der Maßnahme muss prüfen, ob die eigenen Fähigkeiten – oder bei Abgabe der Gruppe an Dritte deren Fähigkeiten – für die Durchführung ausreichen. Qualifikationen der Fachverbände geben dabei eine Entscheidungshilfe.
  • Gängige Verhaltensweisen der Praxis: Im Rahmen der Sorgfaltspflicht hat sich die durchführende Person an die in der Praxis allgemein verbreiteten Verhaltensweisen zu halten.

Die Problematik für Lehrkräfte

Für Lehrkräfte, die sich den obigen Kriterien nicht gewachsen fühlen, lautet die spannende Frage: Woran erkenne ich einen „qualifizierten Dritten“, an den ich die fachsportliche Aufsicht delegieren kann, um nicht belangt zu werden?

Forderungen wie die eines Gemeindeunfallversicherungsverbands, die Lehrkraft müsse selbst eine Einschätzung des Risikos vornehmen und dürfe sich nicht auf die Aussagen des Anbieters verlassen, verunsichern Lehrkräfte natürlich sehr – schließlich beauftragen sie den Anbieter gerade deshalb, weil sie über keine Fachqualifikation verfügen. Eine solche Aussage wird in einem Ermittlungsverfahren sehr wahrscheinlich nur im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze – nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Kriterien des gesunden Menschenverstands – Bestand haben.

Ob die Anlage des Betreibers nach den gültigen Sicherheitsstandards betrieben wird, werden wahrscheinlich die wenigsten Lehrkräfte beurteilen können. Lässt der Anbieter die Jugendlichen jedoch ungesichert an einer offensichtlich absturzgefährdeten, hohen Felswand „herumturnen“, kann auch der Lehrkraft eine Teilschuld zugesprochen werden – denn die sehr hohe Gefährdung für die Teilnehmenden ist auch ohne Fachkenntnisse offensichtlich. An diesem Punkt werden Lehrkräfte ihrer Aufsichtspflicht nicht gerecht.

Woran also erkennt eine Lehrkraft, die in der Materie nicht so bewandert ist, einen qualifizierten Anbieter?

Checkliste: Kriterien für geeignete Anbieter im Bergsport

  • Einhaltung der erlebnispädagogischen Sicherheitsstandards
  • Einhaltung der Sicherheitsstandards von GUV, DAV und ERCA
  • Fachübungsleiter Sportklettern
  • Angemessene erlebnispädagogische Ausbildung – Vorsicht: Der Begriff ist nicht geschützt! Manche Ausbildungen behandeln dieses Thema nicht ausführlich, oder die Personen sind nicht dafür ausgebildet, Kletteraktionen eigenständig durchzuführen.
  • Ausreichende Erfahrung der Trainer
  • Ausreichende Haftpflichtversicherung
  • Ein umfangreiches Sicherheitsmanual

Fazit: Sorgfältige Auswahl schützt

In den Berichten über Prozesse in der Erlebnispädagogik fanden sich nirgendwo Hinweise auf die Verurteilung von Lehrkräften – eher Hinweise darauf, dass sich die Kriterien für die Verurteilung von Anbietern sehr verschärfen. Das Fazit: Hat die Lehrkraft den Anbieter sorgfältig ausgewählt, ist sie in der Regel „aus dem Schneider“.

Über den Autor

Dirk Nüßer, Outside e.V. – Fachübungsleiter Sportklettern (DAV), Fachübungsleiter Breitensport, langjährige Erfahrung als Sicherheitsbeauftragter.

Literatur

  • BUK (Bundesverband der Unfallkassen): Gesetzliche Schülerunfallversicherung. Broschüre Nr. 57.1.3, München 1996.
  • BUK: Sicher nach oben – Klettern in der Schule. München 1999.
  • JDAV (Jugend des Deutschen Alpenvereins): Zum Thema. Klettern mit Kindern. München 2000.
  • DAV (Deutscher Alpenverein): Alpin-Lehrplan Band 2. Felsklettern, Sportklettern. München 1996.
  • Ermacora, A.: … wer die Sorgfalt außer Acht lässt. In: bergundsteigen 3/00, S. 13–14.
  • Ermacora, A.: Freies Seilende vor Gericht. In: bergundsteigen 3/01, S. 20–21.
  • Perschke, H.; Flosdorf, P.: Sicherheitsstandards in der Erlebnispädagogik. Weinheim/München 2003.
  • Winter, S.: Sportklettern mit Kindern und Jugendlichen. München 2004.

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